Kago-Ersatzteile und Kaminöfen

Wissenswertes zur Bundesimissionsschutzverordnung (BImSchV)

Laut Bundesimissionsschutzverordnung - kurz BImSchV - müssen bei der Feuerung mit Holz bestimmte Emissionswerte (Feinstaub- und CO-Prüfwerte) erreicht werden. Hauptsächlich davon betroffen sind kleine und mittlere Feuerungsanlagen wie ein Kamin- oder Kachelofen.

Stichtage

Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt in zwei Stufen:

  • Stufe I für die Inbetriebnahme der Feuerstätte bis 31.12.2014
  • Stufe II für Inbetriebnahme ab dem 01.01.2015.

Grenzwerte

Sind keine Emissionswerte durch Typprüfungen (z. B. über Typenschild, Konformitätserklärung, Inbetriebnahmeprotokoll) nachweisbar, müssen bereits eingebaute Feuerstätten (Bestandsfeuerstätten), die vor dem 22.03.2010 in Betrieb genommen wurden, folgende Emissions-Grenzwerte einhalten:

  • Grenzwert für CO: 4 g/Nm³
  • Grenzwert für Staub: 0,15 g/Nm³

Zur Klärung dieser Emissionswerte empfehlen wir Rücksprache mit Ihrem zuständigen Schornsteinfegermeister. Sie können Ihrem Schornsteinfegermeister die Ihnen verfügbaren Unterlagen zur Beurteilung vorlegen, z. B. Typenschild, Konformitätserklärung, Kaufvertrag, Rechnung, Aufbau- und Bedienungsanleitung, Inbetriebnahmeprotokoll . Im Zweifelsfall kann der Nachweis durch eine Emissionsmessung durch Ihren Schornsteinfegermeister direkt vor Ort erbracht werden oder vielleicht sogar noch das ursprüngliche Inbetriebnahmeprotokoll vom Schornsteinfegermeister angefordert werden.

Übergangsfristen

Altgeräte, welche die Emissionswerte nicht einhalten, müssen nach gewissen Übergangsfristen außer Betrieb gesetzt, ausgetauscht oder mit geeigneten Staubfiltern nachgerüstet werden. Diese Fristen sind:

Zeitpunkt der Typenprüfung lt. Typenschild (ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Typenprüfung)Zeitpunkt der Nachrüstung, Austausch oder Außerbetriebnahme bis spätestens:
Errichtet vor dem 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar31.12.2014 (Stufe 1)
Errichtet vom 01.01.1975 bis 31.12.198431.12.2017 (Stufe 1)
Errichtet vom 01.01.1985 bis 31.12.199431.12.2020 (Stufe 1)
Errichtet vom 01.01.1995 bis 22.03.201031.12.2024 (Stufe 1)
Neue Feuerstätten ab 2015Ab 2015 gelten für neue Feuerstätten die Grenzwerte der Stufe 2.

Feuerstätten, die mit der Inbetriebnahme im Zeitraum 22.03.2010 bis 31.12.2014 die Stufe I erfüllen, dürfen ohne Auflagen und zeitliche Begrenzung weiter betrieben werden.

Weiterführende Informationen

Weitere Details können Sie in der BImSchV (Bundesimissionsschutzverordnung) nachlesen.

Kundenstimmen

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    Adam  Andreas
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